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Buchhaltung & Belege · 6.1

Bilanz und GuV: Was muss meine GmbH erstellen?

Kurze Antwort

Jede UG und GmbH führt doppelte Buchführung und erstellt zum Ende jedes Geschäftsjahres eine Bilanz und eine Gewinn- und Verlustrechnung. Eine vereinfachte Einnahmen-Überschuss-Rechnung ist für Kapitalgesellschaften nicht erlaubt.

Das Wichtigste

  • Bilanz: eine Momentaufnahme zum Stichtag. Links steht, was die Gesellschaft hat (Vermögen), rechts, wie es finanziert ist (Eigenkapital und Schulden).
  • Gewinn- und Verlustrechnung: zeigt das ganze Jahr. Erträge minus Aufwendungen ergeben den Jahresüberschuss oder -fehlbetrag.
  • Einnahmen zählen, wenn die Leistung erbracht ist, nicht erst, wenn das Geld kommt. Offene Rechnungen stehen als Forderungen in der Bilanz.
  • Kleinstgesellschaften dürfen eine verkürzte Bilanz aufstellen und auf den Anhang verzichten.
  • Aus der Handelsbilanz wird die Steuerbilanz abgeleitet, die als E-Bilanz ans Finanzamt geht.

Zahlen & Grenzwerte (Stand: November 2026)

  • Kleinstkapitalgesellschaft: höchstens zwei von drei Grenzen überschritten: 450.000 € Bilanzsumme, 900.000 € Umsatz, 10 Mitarbeiter

Rechtsgrundlagen

§ 238 HGB§ 242 HGB§ 264 HGB§ 267a HGB§ 5b EStG

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