Buchhaltung & Belege · 6.1
Bilanz und GuV: Was muss meine GmbH erstellen?
Kurze Antwort
Jede UG und GmbH führt doppelte Buchführung und erstellt zum Ende jedes Geschäftsjahres eine Bilanz und eine Gewinn- und Verlustrechnung. Eine vereinfachte Einnahmen-Überschuss-Rechnung ist für Kapitalgesellschaften nicht erlaubt.
Das Wichtigste
- Bilanz: eine Momentaufnahme zum Stichtag. Links steht, was die Gesellschaft hat (Vermögen), rechts, wie es finanziert ist (Eigenkapital und Schulden).
- Gewinn- und Verlustrechnung: zeigt das ganze Jahr. Erträge minus Aufwendungen ergeben den Jahresüberschuss oder -fehlbetrag.
- Einnahmen zählen, wenn die Leistung erbracht ist, nicht erst, wenn das Geld kommt. Offene Rechnungen stehen als Forderungen in der Bilanz.
- Kleinstgesellschaften dürfen eine verkürzte Bilanz aufstellen und auf den Anhang verzichten.
- Aus der Handelsbilanz wird die Steuerbilanz abgeleitet, die als E-Bilanz ans Finanzamt geht.
Zahlen & Grenzwerte (Stand: November 2026)
- Kleinstkapitalgesellschaft: höchstens zwei von drei Grenzen überschritten: 450.000 € Bilanzsumme, 900.000 € Umsatz, 10 Mitarbeiter
Rechtsgrundlagen
§ 238 HGB§ 242 HGB§ 264 HGB§ 267a HGB§ 5b EStG
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