Allgemeines – Gründung & Basics · 1.5
GmbH in Gründung: Was darf ich vor der Eintragung?
Kurze Antwort
Zwischen Notartermin und Eintragung ins Handelsregister existiert deine Gesellschaft als „GmbH in Gründung“ (i. G.). Sie kann schon ein Konto eröffnen, Verträge schließen und Rechnungen stellen. Wer in dieser Zeit für sie handelt, haftet aber persönlich mit.
Das Wichtigste
- Vor dem Notar gibt es noch keine Gesellschaft. Verträge, die ihr jetzt schließt, gehen nicht automatisch auf die spätere GmbH über.
- Zwischen Notar und Eintragung handelt die GmbH i. G. mit diesem Zusatz im Namen. Die handelnden Personen haften persönlich.
- Mit der Eintragung entsteht die GmbH und übernimmt die Rechte und Pflichten der GmbH i. G.
- Steuerlich behandelt das Finanzamt die Gesellschaft in der Regel schon ab dem Notartermin wie die GmbH, wenn sie später eingetragen wird.
- Der Fragebogen fürs Finanzamt ist fällig, sobald die Tätigkeit beginnt. Das kann vor der Eintragung sein.
Große Verpflichtungen wie einen Büro-Mietvertrag oder Arbeitsverträge schließt du am besten erst nach der Eintragung, oder mit einer Klausel, dass die GmbH den Vertrag übernimmt.
Rechtsgrundlagen
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